Friedhofsgebührensatzung für den Zentralfriedhof Münster
Der Friedhof ist die Stätte, auf der unsere Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit von Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tod die Macht genommen hat und Hoffnung auf das ewige Leben schenkt. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.Die Zentralfriedhofskommission Münster hat in ihrer Sitzung am 9. November 2016 auf Grund § 27 der Friedhofssatzung vom 1. Juli 2005 für den Zentralfriedhof in Münster diese Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten, die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen des Zentralfriedhofes in Münster werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif. Für darin nicht besonders aufgeführte, vom Benutzer beantragte Leistungen, werden die entstehenden Kosten berechnet.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind diese 24 Stunden vorher abzusagen, ansonsten sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person, der Antragsteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Zentralfriedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne als Gesamtschuldner (§ 421 HGB).
§ 3 Fälligkeit der Gebühren und Widerspruch
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann Bestattungen und Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(5) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 4 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren
(1) Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 9. August 2005 (BGBI. I S. 2426 ff.) fallen, sind von allen Gebühren befreit.
(2) Die Kosten für Bestattungen von Tot- und Fehlgeburten im Urnengemeinschaftsfeld sowie im Gemeinschaftsfeld für Tot- und Fehlgeborene - lt. geltender Friedhofssatzung § 13 Abs. 1 (e, f) - werden von den Kirchengemeinden der Zentralfriedhofskommission (§ 1 Abs.1 Friedhofssatzung), dem Stadtverband der Bestattungsunternehmer Münster e.V. sowie von anliegenden Gärtnern und Steinmetzen getragen.
§ 5 Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch einen Hinweis im Amtsblatt der Stadt Münster und erfolgt in vollem Wortlaut durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Zentralfriedhofes.
Mit dem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 11. Januar 2008 außer Kraft.
B. Gebührentarife
I. Nutzungsgebühren für Wahlgräber
Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten mit dem Erwerb von Nutzungsrechten für 30 Jahre
1.1 Grabstätte im Felde (je Grab): 900 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr: 30 €
1.2 Grabstätte in besonderer Lage (je Grab): 1.950 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr: 65 €
1.3 Urnengrabstätte (je Grab): 780 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr: 26 €
1.4 Kindergrabstätte bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (je Grab): 420 €
1.5 Totgeburten < 500 Gr. und Föten: kostenfrei
Die Verlängerungsgebühren betragen pro Jahr 1/30 der jeweils gültigen Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten. Verlängerung von Nutzungsrechten gemäß § 8 Abs. 8, 9 und 10 der geltenden Friedhofssatzung.
II. Nutzungsgebühren für Gemeinschaftsgräber
Nutzungsgebühren für Gemeinschaftsgräber ohne Erwerb von Nutzungsrechten
2.1 Grabstätte im Gräbergemeinschaftsfeld (20 Jahre)
Nutzungsgebühr: 900 €
Unterhaltungsgebühr: 2.250 €
2.2 Urnenplatz im Urnengemeinschaftsfeld (20 Jahre)
Nutzungsgebühr: 710 €
Unterhaltungsgebühr: 290 €
III. Bestattungsgebühren
3.1 Erdbestattungen
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 315 €
Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: 660 €
3.2 Urnenbeisetzungen: 245 €
3.3 Totgeburten (nicht bestattungspflichtig): kostenfrei
3.4 Sargbestattung / Mauergruft: 330 €
3.5 Fahrt des Verstorbenen von der Trauerhalle zum Grab: 65 €
3.6 Trägerdienst, je Träger bei Sarg- und Urnenbeisetzungen: 35 €
IV. Besondere Gebühren
4.1 Benutzung der Friedhofskapelle: 143 €
4.2 Benutzung der Abschiedsräume (Unterstellung): 95 €
4.3 Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag: 33 €
4.4 Trauerfeier ohne Bestattung je Träger: 35 €
4.5 Nutzung Orgel: 30 €
4.6 Unterstellung im Urnenschrank bis zu 14 Tagen: 35 €
4.7 Unterstellung im Urnenschrank ab dem 15. Tag
Monatspauschale (30 Tage): 45 €
4.8 Benutzung Lautsprecher am Grab: 40 €
4.9 Bedienung CD-Anlage Kapelle: 20 €
V. Gebühren für Umbettungen
5.1 Umbettung Sargbestattung auf demselben Friedenhof
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 635 €
Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: 1.410 €
5.2 Umbettung Urne auf demselben Friedhof: 405 €
5.3 Ausbettung Sargbestattung auf einen anderen Friedhof
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 320 €
Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: 750 €
5.4 Ausbettung Urne auf einen anderen Friedhof: 160 €
5.5 Einbettung Sargbestattung von einem anderen Friedhof
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 315 €
Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: 660 €
5.6 Einbettung einer Urne von einem anderen Friedhof: 245 €
VI. Genehmigungsgebühren
6. Aufstellen eines Grabmals inkl. jährliche Standsicherheitsüberprüfung
6.1 Stehendes Grabmal auf der Grabstätte / Mauer (30 Jahre): 60,10 €
6.2 Liegendes Grabmal / Mauer (30 Jahre): 36,30 €
6.3 Grabumrandung / Erneuerung: 25,50 €
6.4 Zulassung eines Gewerbetreibenden p.a.: 60 €
6.5 Wegenutzung Pauschale p.a.: 330 €
VII. Vorzeitige Rücknahme von Gräbern
Nach Abräumen und Raseneinsaat
7.1 Grab (im Feld) p.a.: 50 €
Senkschäden 210 €
7.2 Erbgruften / besondere Lage p.a.: 60 €
Senkschäden 210 €
7.3 Urnengrab (pro Stelle) p.a.: 20 €
VIII. Sonstige Gebühren
8. Friedhofssatzung: 0,60 €
Münster, 4. August 2017
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei allen Termini auf die zusätzliche Nennung der weiblichen Form (Benutzerinnen usw.) verzichtet.