Das Grab gibt Lebensenergie
Wenn Ludger Hassenkamp das Grab seiner Familienangehörigen auf dem Zentralfriedhof in Münster besucht, ist das für ihn nicht nur ein Weg in seine Erinnerungen. Im Zwiegespräch mit den verstorbenen Eltern, in der Ruhe auf dem Friedhof und in den vielen kleinen Dingen, die bei der Grabpflege wichtig sind, findet er eine besondere Auszeit vom Alltag. mehr
Herrichtung und Pflege
1) Kunststoffe und Plastik, mit Ausnahme von Grabvasen, sind in allen Verwendungsarten auf dem Zentralfriedhof verboten.
Dazu gehören insbesondere:
- Beeteinfassungen aus Kunststoff,
- Kunststoffblumen,
- Kunststoffgitterrahmen für Steckblöcke,
- Kranzbindematerialien aus Kunststofffäden, nicht verrottbarem oder rostendem Material,
- Kranzwickelband aus Kunststoff oder nicht verrottbarem Material,
- Plastikblumentöpfe und –schalen,
- alle Materialien für die Verarbeitung als Grab- und Kranzschmuck, soweit sie aus Kunststoff oder nicht verrottbarem Material bestehen, wie Bindematerialien, Schutzhüllen und Bänder für Blumen, - kunststoffbeschichteter oder verzinkter Draht.
2) Die friedhofseigene Entsorgung von Kränzen und Grabschmuck wird versagt, wenn nicht genehmigte Materialien verwendet worden sind. Kranz- und Grabschmuck, der nicht genehmigte Materialien enthält, kann für die Trauerfeier zugelassen, muss aber danach wieder entfernt werden. Der Anliefernde (Gärtner, Florist oder Nutzungsberechtigte) hat ihn abzuholen.
3) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
- Grabstätten dürfen nur zum kleineren Teil mit Platten/Steinen abgedeckt werden. Das Aufbringen einzelner Natursteinplatten und Steine zum Begehen der Grabstätte ist zulässig.
- Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche sich dem Charakter des Friedhofs anpassen und die benachbarten Grabstätten nicht stören. Grabstätten, die auf einem von Hecken geprägten Feld liegen, müssen mit einer Hecke begrenzt werden. Grabstätten auf Friedhofsteilen ohne Hecken dürfen nicht mit Hecken begrenzt werden.
- Grabstätten sind bis zu drei Monate nach Erwerb bzw. nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit ordnungsgemäß instand zu halten. Sie sind mit Namen und Einfassungen zu versehen. Wird dies unterlassen, ist der Zentralfriedhof berechtigt, eine Ersatzvornahme zu tätigen.
4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume, Sträucher oder Klettergewächse anordnen und bei dringender Notwendigkeit kann dies vom Zentralfriedhof selbst durchgeführt werden.
5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
6) Das Ausmauern von Gräbern zu Gruften wird nicht gestattet.
7) Bei Gemeinschaftsfeldern ist keine individuelle Grabgestaltung möglich, da die Pflege vom Zentralfriedhof übernommen wird. Auf dem Gemeinschaftsfeld für Tot- und Fehlgeborene können für eine begrenzte Zeit Andenken, Grablichter und Blumen auf einem dafür vorgesehenen Platz des Feldes abgelegt werden.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.